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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel 1 – Anwendbarkeit dieser Bedingungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das Zustandekommen, den Inhalt und die Erfüllung sämtlicher zwischen dem Verkäufer und dem Vertragspartner geschlossenen Verträge und sind ferner auf sämtliche vom Verkäufer unterbreiteten Angebote anwendbar.

Artikel 2 – Angebote

2.1 Sämtliche Angebote des Verkäufers sind unverbindlich, sofern sie keine Annahmefrist enthalten.

2.2 Im Falle eines unverbindlichen Angebots des Verkäufers, das vom Vertragspartner angenommen wird, hat der Verkäufer das Recht, das Angebot unmittelbar nach Eingang der Angebotsannahme zurückzuziehen.

2.3 Sämtliche zu einem Angebot erteilten Informationen und/oder Spezifikationen in Bezug auf Maße, Gewichte, Inhalt, Leistung u. Ä. sind immer Näherungswerte. Diese Informationen und/oder Spezifikationen sind für uns nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung verbindlich. Sämtliche zu einem Angebot bereitgestellten Daten und/oder Informationen bleiben unser Eigentum und sind auf erste Aufforderung zurückzugeben.

2.4 Sollten die zum Auftrag oder zu späteren Änderungen des Auftrags vom Vertragspartner erteilten Anweisungen und Spezifikationen dem Verkäufer nicht schriftlich mitgeteilt worden sein, so trägt der Vertragspartner das Risiko für die nicht korrekte Ausführung dieser Anweisungen und Spezifikationen.

2.5 Etwaige nachträglich getroffene Vereinbarungen oder Änderungen sowie (mündliche) Vereinbarungen und/oder Zusagen seitens unseres Personals oder seitens in unserem Namen handelnder Verkäufer, (Handels-) Vertreter oder anderer Vermittler sind für uns nur im Falle einer schriftlichen Bestätigung unsererseits verbindlich.

Artikel 3 – Preise

3.1 Vorbehaltlich anderslautender Angabe gelten sämtliche Preisangaben vorbehaltlich Preisänderungen.

3.2 Vorbehaltlich anderslautender Angabe:

  • basieren unsere Preise auf den bei Unterbreitung des Angebots bzw. am Auftragsdatum geltenden Einkaufspreisen, Löhnen, Lohnkosten, Sozialabgaben und Steuern, Frachtgebühren, Versicherungsprämien und anderen Kosten;
  • verstehen unsere Preise sich zuzüglich der Verlegungskosten für Leitungen sowie der Kosten für Hack-, Brech-, Maurer-, Tischler-, Putz- und Stuck-, Maler-, Tapezier-, Reparatur- oder andere zusätzliche Arbeiten;
  • verstehen unsere Preise sich zuzüglich der Kosten der betriebsbereiten Aufstellung, darunter der Anschluss der Geräte an die Leitungen;
  • basieren unsere Preise auf der Lieferung ab unserem Werk, Lager oder anderen Lagerstätte;
  • verstehen unsere Preise sich zuzüglich Mehrwertsteuer sowie anderer Steuern, Abgaben und Gebühren;
  • verstehen unsere Preise sich in Euro, wobei etwaige Kursänderungen weiterberechnet werden.

3.3 Im Falle eines Anstiegs der Materialkosten oder der Kosten für Halbfabrikate oder Dienstleistungen, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind, sowie im Falle eines Anstiegs der Löhne, Arbeitgeberbeiträge für die Sozialversicherung oder einer wesentlichen Änderung der Kursverhältnisse, dies jeweils nach dem Zustandekommen des Vertrags zwischen den Parteien, hat der Verkäufer das Recht, die vereinbarten Preise dementsprechend zu erhöhen.

Artikel 4 – Lieferung und Lieferfrist

4.1 Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung erfolgt die Lieferung ab unserem Werk bzw. Lager. Die Lieferung erfolgt nur dann frachtfrei, falls und soweit der Verkäufer dies auf der Rechnung oder auf andere Weise ausdrücklich angegeben hat.

4.2 Vorbehaltlich ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung verstehen sich die vereinbarten Lieferfristen niemals als Endfristen. Im Falle der nicht rechtzeitigen Lieferung hat der Vertragspartner den Verkäufer folglich schriftlich in Verzug zu setzen.

4.3 Der Verkäufer ist berechtigt, in Teilen zu liefern (Teillieferungen), die er gesondert in Rechnung stellen kann. Die Zahlung seitens des Vertragspartners hat sodann entsprechend der nachstehenden Bestimmung zur „Zahlungsweise“ zu erfolgen.

4.4 Nimmt der Vertragspartner die Sachen vom Spediteur an, so gilt dies als Beweis dafür, dass sich die Verpackung in einem guten Zustand befunden hat, sofern der Vertragspartner auf dem Frachtbrief oder der Empfangsbescheinigung keinen gegenteiligen Vermerk gemacht hat.

4.5 Sollte der Vertragspartner die Sachen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht abgenommen haben, so werden sie auf seine Rechnung und Gefahr in unserem Lager bereitgestellt. Vier Wochen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag mittels einer außergerichtlichen Erklärung aufzulösen, und steht es dem Verkäufer frei, die betreffenden Sachen zu verkaufen. Die dabei anfallenden Kosten sowie die etwaigen Ertragseinbußen dieser Sachen gehen zulasten des Vertragspartners. Die Lagerkosten betragen monatlich acht Prozent des Rechnungsbetrags.

4.6 Für Waren, die auf Termin (Abnahme vor einem bestimmten Datum) geliefert werden, kann eine Vorauszahlung verlangt werden.

Artikel 5 – Abweichungen/Stempel

5.1 Bezüglich der Menge der zu liefernden Waren ist eine Abweichung von fünf Prozent nach oben oder unten zulässig.

5.2 Bezüglich der Waren, die speziell angefertigt oder gestempelt werden müssen oder auf andere Weise mit einem Marken- oder Kennzeichen zu versehen sind, ist eine Abweichung von zehn Prozent nach oben oder unten zulässig.

5.3 Angaben zu Maßen, Inhalt, Gewicht u. Ä. sind immer Näherungswerte.

5.4 Die gegebenenfalls angefertigten Stempel, Gravuren u. Ä., die für die Auftragung eines Dekors, Namens oder Markenzeichens erforderlich sind, bleiben im Eigentum des betreffenden Herstellers und sind nicht im Lieferumfang enthalten. Die entsprechenden Herstellungskosten werden in Rechnung gestellt.

Artikel 6 – Transport

6.1 Der Verkäufer wählt unter Berücksichtigung der Art der zu befördernden Sachen die gängigste Route und die gängigste Versandart. Der Verkäufer trägt den Wünschen des Käufers dabei so viel wie möglich Rechnung. Hierdurch anfallende zusätzliche Kosten gehen zulasten des Vertragspartners. Für eine sich hieraus ergebende Verzögerung übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

6.2 Der Transport der Waren erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Vertragspartners, auch dann, wenn der Spediteur verlangt, dass Frachtbriefe, Transportadressen u. Ä. die Klausel enthalten, dass sämtliche Transportschäden für Rechnung und Gefahr des Absenders sind.

Artikel 7 – Zahlungsweise

7.1 Die Zahlung hat zum Zeitpunkt und am Ort der Lieferung netto in bar zu erfolgen; der Verkäufer hat das Recht, vom Vertragspartner bei Auftragserteilung eine Teilzahlung zu verlangen.

7.2 Wurde zwischen den Parteien schriftlich vereinbart, dass die Zahlung per Einzahlung oder Überweisung auf ein vom Verkäufer zu bezeichnendes Bank- oder Girokonto möglich ist, so hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.

7.3 Der Vertragspartner kann sich nur dann auf eine Aufrechnung berufen, wenn seine Forderung vom Verkäufer anerkannt wird oder aber die Berechtigung dieser Forderung auf einfache Weise festzustellen ist.

7.4 Jede Zahlung des Vertragspartners dient zunächst der Bezahlung der von ihm geschuldeten Zinsen sowie der unsererseits entstandenen Beitreibungs- und/oder Verwaltungskosten und wird danach von der ältesten offenen Rechnung abgezogen.

7.5 Wenn Sie die Bestellung mit Ihrer Kreditkarte bezahlen, können Sie zwischen VISA und Mastercard wählen. Sobald Ihre Zahlung bestätigt wurde, werden wir darüber informiert, dass die Bestellung bezahlt wurde. Der Kaufbetrag wird sofort belastet und abgebucht.

Artikel 8 – Verspätete Zahlung?

8.1 Überschreitet der Vertragspartner die vereinbarte Zahlungsfrist, so ist der Vertragspartner von Rechts wegen in Verzug und ist der Verkäufer berechtigt, die gesetzlichen Zinsen zuzüglich zwei Prozent in Rechnung zu stellen. Ferner schuldet der Vertragspartner die nach billigem Ermessen erforderlichen Kosten zum Erhalt der Zahlung auf außergerichtlichem Wege, wobei der Verkäufer den Inkassotarif anwendet, der im Kalkulationsschema für Rechtsanwaltsabrechnungen des niederländischen Rechtsanwaltsverbands (Nederlandse Orde van Advocaten) aufgeführt ist. Wird die Beitreibung der Forderung des Verkäufers einem Rechtsanwalt übertragen, so hat der Vertragspartner die dem Verkäufer vom Rechtsanwalt in Rechnung zu stellenden Kosten zu erstatten.

8.2 Sollte:

  • a. der Vertragspartner in Verzug sein und/oder
  • b. der Verkäufer gute Gründe zu der Annahme haben, dass der Vertragspartner seine Zahlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so:

ist der Verkäufer, ohne zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein und unbeschadet sämtlicher ihm ferner zustehenden Rechte, berechtigt:

  • a. eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen;
  • b. die Erfüllung des Kaufvertrags ganz oder teilweise auszusetzen;
  • c. die in diesem oder einem anderen Vertrag vereinbarten Zahlungsfristen zu widerrufen, wodurch alle (übrigen) offenen Forderungen unmittelbar fällig werden;
  • d. seine Verpflichtungen kraft sämtlicher anderen Verträge mit dem Käufer auszusetzen.

Artikel 9 – Höhere Gewalt

9.1 Leistungsstörungen hinsichtlich der Vertragserfüllung vonseiten des Verkäufers sind nicht vom Verkäufer zu vertreten, wenn sie nicht von ihm verschuldet wurden und auch nicht kraft des Gesetzes, des Vertrags oder im Handelsverkehr geltender Auffassungen zu seinen Lasten gehen.

9.2 Mit höherer Gewalt sind in jedem Fall folgende Umstände gemeint:

  • der Umstand, dass dem Verkäufer eine Leistung, die für die von ihm selbst zu erbringende Leistung wichtig ist, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird;
  • Streiks;
  • Verkehrsstörungen;
  • behördliche Maßnahmen, die den Verkäufer daran hindern, seine Verpflichtungen rechtzeitig bzw. ordnungsgemäß zu erfüllen;
  • übermäßiger Krankheitsausfall.

9.3 Verspätet sich die Lieferung/Abnahme durch höhere Gewalt um mehr als einen Monat, so ist jede der Parteien unter Ausschluss weiterer Rechte befugt, kraft Gesetzes vom Kaufvertrag zurückzutreten.

9.4 Weist eine der Parteien nach, dass der Rücktritt vom Vertrag nach den Maßstäben von Redlichkeit und Billigkeit zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt erfolgen müsste, so ist die in Artikel 9.3 genannte Frist eines Monats entsprechend kürzer oder länger.

9.5 Hat der Verkäufer beim Eintritt der höheren Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt oder kann er seine Verpflichtungen nur zu einem Teil erfüllen, so ist er berechtigt, den bereits gelieferten bzw. den lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen und hat der Vertragspartner diese Rechnung zu begleichen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag. Dies gilt jedoch nicht, wenn der bereits gelieferte bzw. lieferbare Teil keinen selbstständigen Wert hat.

Artikel 10 – Garantie

10.1 Unter Berücksichtigung der Bestimmungen an anderer Stelle in diesen Bedingungen garantieren wir die Tauglichkeit sowie die Qualität der von uns gelieferten, verarbeiteten und verwendeten Materialien.

10.2 Hat der Vertragspartner zulänglich gezeigt oder bewiesen, dass die gelieferte(n) Sache(n) oder die gelieferten Materialien den im normalen Handelsverkehr gestellten Anforderungen nicht entspricht bzw. entsprechen, so beseitigt der Verkäufer die infolge dessen entstandenen Mängel kostenlos, sofern er sich nicht dazu entscheidet, die gelieferte(n) Sache(n) oder die gelieferten Materialien zu ersetzen.

10.3 Der Verkäufer leistet seinen Garantiepflichten nur dann Folge, falls und soweit die betreffende(n) Sache(n) oder Materialien sich innerhalb der Landesgrenzen von Deutschland befindet bzw. befinden.

10.4 Nimmt der Vertragspartner selbst (eine) Änderung(en) oder Reparatur(en) an der gelieferten Ware vor oder lässt er diese vornehmen, wird die gelieferte Ware zu einem anderen Zweck verwendet als zu den normalen (Betriebs-) Zwecken oder aber hat der Vertragspartner die gelieferte Ware unsachgemäß behandelt, benutzt oder gewartet, so erlischt die Garantiepflicht.

10.5 Hat der Käufer die gekaufte Ware mit ins Ausland genommen, so hat er die gelieferte Ware auf eigene Kosten an der Werksadresse des Verkäufers zuzustellen bzw. zustellen zu lassen.

10.6 Spülmaschinen: Die Standard-Produktgarantie gilt nicht für entstandene Defekte, die durch Nachlässigkeit und/oder fehlerhafte Bedienung, entgegen den Anweisungen des Herstellers (einschließlich Lagerung, Verwendung in der falschen Umgebung, Wartung, Entkalkung und Reinigung), durch den Kunden verursacht wurden.

Artikel 11 – Mängelrügen

11.1 Der Vertragspartner hat zu untersuchen, ob die gelieferten Sachen dem Kaufvertrag entsprechen.

11.2 Die Bestimmungen in Artikel 4.4 bleiben hiervon unberührt.

11.3 Unterlässt der Vertragspartner es, die Sachen im Sinne von Artikel 11.1 zu untersuchen, oder setzt er den Verkäufer nicht innerhalb der nachstehend genannten Fristen von den Mängeln in Kenntnis, so kann er sich nicht darauf berufen, dass die gelieferten Sachen dem Kaufvertrag nicht entsprechen.

11.4 Sichtbare Mängel sind innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Sachen und verborgene Mängel unmittelbar nach ihrer Feststellung durch den Vertragspartner, jedoch spätestens sechs Monate nach der Lieferung der Sachen dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen.

11.5 Mängelrügen bedürfen der Schriftform unter Angabe der Bestelldaten sowie der Rechnungs- und Frachtbriefnummern.

11.6 Beanstandete Sachen dürfen ausschließlich nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zurückgesendet werden.

11.7 Im Falle begründeter und korrekt eingereichter Mängelrügen ist der Verkäufer – nach seiner Wahl – unter Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners sowie der Art der Mängelrüge verpflichtet:

  • a. das Fehlende zu liefern oder
  • b. einen Preisnachlass zu gewähren oder
  • c. die gelieferten Sachen zu reparieren oder
  • d. die gelieferten Sachen zu ersetzen oder
  • e. den Kaufpreis gegen Rückgabe der gelieferten Sachen zu erstatten.

11.8 Der Verkäufer trifft diese Wahl innerhalb einer angemessenen Frist nach der korrekten Meldung der Mängelrüge seitens des Vertragspartners und kommt daraufhin seinen Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nach. In Ermangelung dessen hat der Vertragspartner das Recht, eine der oben genannten Verpflichtungen des Verkäufers zu wählen.

Artikel 12 – Haftung

12.1 Der Verkäufer haftet dem Käufer gegenüber ausschließlich auf nachstehende Weise:

  • für Schäden infolge einer mangelhaften gelieferten Sache haftet der Verkäufer ausschließlich, sofern er hierfür versichert ist bzw. nach dem Usus der Branche versichert hätte sein müssen, und zwar höchstens bis zum Betrag der Versicherungsleistung,
  • für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner leitenden Untergebenen zurückzuführen sind.
  • Im Übrigen beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den vom Käufer erlittenen Schaden, der unmittelbar und ausschließlich auf die Schuld des Verkäufers zurückzuführen ist. Dieser Schaden ist nur dann zu ersetzen, wenn der Verkäufer hierfür versichert ist bzw. nach dem Usus der Branche nach billigem Ermessen versichert hätte sein müssen, und zwar höchstens bis zum Betrag der Versicherungsleistung.
  • Steht der vom Käufer zu bestimmende Preis nicht im Verhältnis zum von ihm erlittenen Schaden, so wird der vom Verkäufer zu ersetzende Schaden herabgesetzt.

Artikel 13 – Eigentumsvorbehalt

13.1 Die gelieferten Sachen werden erst dann Eigentum des Vertragspartners, wenn dieser sämtliche (künftigen) Forderungen des Verkäufers kraft aller (früheren oder späteren) Kaufverträge mit dem Vertragspartner und/oder der vom Verkäufer in diesem Zusammenhang verrichteten Dienstleistungen oder Tätigkeiten erfüllt hat, darunter Schadenersatzforderungen wegen der Nichterfüllung der hier genannten Verträge, einschließlich Zinsen und Kosten sowie des Schadenersatzes im Sinne von Artikel 13.7.

13.2 Der Vertragspartner hat innerhalb der Grenzen billigen Ermessens an sämtlichen Maßnahmen mitzuwirken, die der Verkäufer zum Schutz der gelieferten Sachen und/oder seines Eigentumsrechts an diesen Sachen ergreifen möchte.

13.3 Möchten Dritte ein Recht an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen bestellen oder geltend machen, so ist die Vertragspartei verpflichtet, den Verkäufer diesbezüglich unmittelbar schriftlich in Kenntnis zu setzen.

13.4 Solange der Eigentumsvorbehalt gilt, ist der Vertragspartner ausschließlich im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit befugt, die gelieferten Sachen selbst zu be-/verarbeiten oder weiterzuliefern.

13.5 Nach der Be-/ Verarbeitung der betreffenden Sachen wird der Verkäufer (Mit-)Eigentümer der daraus gebildeten oder mit daraus gebildeten Sachen und hält der Vertragspartner diese Sachen automatisch für den Verkäufer.

13.6 Erwirbt der Verkäufer ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 13.5 nicht das Eigentum an den vom Vertragspartner gebildeten Sachen, so leistet der Vertragspartner auf erste Aufforderung sämtliche erforderliche Mitwirkung, um zugunsten des Verkäufers an den betreffenden Sachen ein (besitzloses) Pfandrecht zu bestellen.

13.7 Sollte der Vertragspartner seine Zahlungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen oder sollte die begründete Annahme bestehen, dass dieser Fall eintritt, so hat der Verkäufer das Recht, die gelieferten Sachen, an denen der in Artikel 13 Absatz 1 genannte Eigentumsvorbehalt besteht, die in Artikel 13.5 genannten Sachen sowie die in Artikel 13.6 genannten Sachen, auf denen ein besitzloses Pfandrecht ruht, beim Vertragspartner oder bei Dritten, die die Sache für den Vertragspartner halten, abzuholen oder abholen zu lassen. Der Vertragspartner hat dazu seine vollständige Mitwirkung zu leisten, dies unter Androhung einer Geldstrafe in Höhe von zehn Prozent des Betrags, den er dem Verkäufer schuldig ist, mit einem Mindestbetrag von 230,- Euro pro Tag oder Teil eines Tages, an dem der Käufer mit der Erfüllung dieser Pflicht in Verzug ist.

Artikel 14 – Anwendbares Recht

14.1 Die Verträge zwischen dem Verkäufer und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich niederländischem Recht, dies unter Ausschluss der einheitlichen Gesetze über den internationalen Warenkauf.

14.2 Hinsichtlich der Auslegung der internationalen Handelsklauseln finden die von der internationalen Handelskammer in Paris zusammengestellten „Incoterms“ Anwendung.

Artikel 15 – Gerichtsstand

15.1 Sämtliche Rechtsstreitigkeiten werden unter Berücksichtigung der einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften dem zuständigen Zivilgericht vorgelegt.